Viele Ehegatten errichten ein sog. Berliner Testament. Damit werden zwei Erbfälle geregelt. Zunächst setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben ein. Der Längerlebende beerbt also den verstorbenen Ehegatten; die Kinder bleiben bei diesem ersten Todesfall also i.d.R. außen vor. Zugleich wird der zweite Todesfall geregelt, also wer Erbe des Längstlebenden ist: in der Regel die gemeinsamen Kinder.
Häufig wird ein solches Testament ohne vorherige Beratung aufgesetzt. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine Bindungswirkung. Mit dem Tod eines der Ehegatten können sog. wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen oder durch ein neues Testament geändert werden.
Haben die Ehegatten in dem Testament bestimmt, dass ihre drei Kinder zu gleichen Teilen die Schlusserben sind, kann dies nach dem Tod eines der Ehegatten nicht mehr einseitig geändert werden. Möglich wäre dies nur dann, wenn das gemeinschaftliche Testament den überlebenden Ehegatten ausdrücklich zu Änderungen befugt. Eine solche Änderungsbefugnis sollte individuell auf die Vorstellungen der Ehegatten abgestimmt sein: Soll der überlebende Ehegatte völlig frei neu verfügen können oder z.B. nur die Erbquoten der bisher eingesetzten Kinder „verschieben“, aber keine anderen Personen als Erben einsetzen dürfen?