Brauche ich ein Testament?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann gewollt, häufig aber gerade nicht gewollt sein. 

 

Beispiel: Ehegatten mit minderjährigen Kindern

Ein Ehepaar hat zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren.

 

Die Familie bewohnt das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haus, das mit Hilfe eines derzeit noch offenen Kredites bezahlt wurde.

 

Der Ehemann stirbt ohne ein Testament errichtet zu haben. Die Witwe möchte das Haus nun verkaufen, da sich mit dem Tod des Ehemannes die Einkommenssituation dramatisch verschlechtert hat und sie mit den Kindern berufsbedingt zum nächsten Monat in ein anderes Bundesland ziehen muss. Sie will und muss den Verkauf daher möglichst schnell „über die Bühne“ bringen. 

 

Erbengemeinschaft

In dem Beispiel gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach sind Erben geworden die Ehefrau (zu 1/2) und die beiden Kinder (zu je 1/4). Insoweit besteht eine Erbengemeinschaft.

 

Um die Erbenstellung nachweisen zu können, muss ein Erbschein beantragt werden. Insoweit können einige Wochen vergehen bis dieser vorliegt. Sodann ist eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen. Hinsichtlich des bisher hälftigen Miteigentumsanteils des Ehemannes würde die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.

 

 

Verkauf der Immobilie möglich?

Schwierig wird es mit einem Verkauf der Immobilie.

 

Zu der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft gehören bekanntlich die Kinder, die jedoch noch minderjährig sind.

 

Das Gesetz schreibt hier vor, dass die Veräußerung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

 

Da die Mutter selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist, darf sie die Kinder nicht zugleich vertreten, sodass beim Familiengericht noch beantragt werden muss, einen sogenannten Ergänzungspfleger für die Kinder zu bestellen, der dann für diese handelt.

 

Dass der Ehefrau die Immobilie schon zur Hälfte gehörte, ändert daran nichts.

 

Die Vorstellung, die Immobilie schnell verkaufen zu können, dürfte damit geplatzt sein.

 

Wie hätte dies vermieden werden können?

 

Im Idealfall hätten sich die Ehegatten in einem notariellen Testament wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

 

Das Testament wäre nach dem Tod vom Nachlassgericht eröffnet worden. Mithilfe des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testaments wäre eine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt worden, dass die Ehefrau Alleineigentümerin ist. Anschließend hätte sie die Immobilie ganz einfach verkaufen können.

 

Übrigens: Innerhalb der ersten zwei Jahre ist die Berichtigung des Grundbuchs sogar kostenlos.

 

 

 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar

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