Manche Elternteile haben schon recht spezielle Vorstellungen. Insoweit hatte das OLG Hamm vor einigen Wochen einen erbrechtlichen Fall zu entscheiden (Urteil vom 08.11.2016, 10 U 36/15).
Der Vater, ein gut verdienender Zahnarzt, hatte seinem erst vor zwei Tagen 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen Sportwagen versprochen, wenn er ihm gegenüber einen Erb- und Pflichteilsverzicht erklärt.
Zur weiteren Bedingung machte der Vater, dass der Sohn seine Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr beendet und die Gesellen- sowie Meisterprüfung jeweils „mit der Note 1“ besteht. Dem Sohn gefiel der in Aussicht gestellte Pkw, so dass er seinen Vater zu dem von ihm vereinbarten Notartermin begleitete und dort die vom Vater gewollte Vereinbarung unterschrieb.
Es kam wie es kommen musste. Der Sohn brach seine Ausbildung ab, bereute seine damalige Unterschrift und verklagte seinen Vater.
Was sagt das Gericht? Der zwischen Vater und Sohn geschlossene Vertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam! Der Vater habe seinen Sohn unter Ausnutzung dessen Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit zum Abschluss des Vertrages gedrängt. Dem Sohn seien die Auswirkungen des Vertrages nicht bewusst gewesen. Der Vertrag übervorteile ihn. Der zwar bereits volljährige, aber noch jugendliche Sohn werde durch die Vereinbarung insbesondere in der Wahl seines beruflichen Werdegangs in zu missbilligender Weise eingeschränkt. Der auf ihn ausgeübte Druck sei unzulässig hoch, da die Vereinbarung sogar die Bestnote bei der Prüfung fordere. Im übrigen habe der Vater seinen Sohn nicht einmal in die Vorbereitung des Notartermins einbezogen.
Dass der Vater seinen Sohn angeblich nur habe motivieren wollen, ließ das Gericht nicht gelten.
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