So einfach wie die Frage scheint ist es mit einem derartigen Wahlrecht nicht.
Grundsätzlich verliert der Bedachte mit der Ausschlagung sämtliche erbrechtlichen Ansprüche anlässlich des Todes des Erblassers und auch einen Pflichtteilsanspruch.
Nur ausnahmsweise bleibt trotz einer Ausschlagung der Pflichtteilsanspruch erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem beschränkten oder belasteten Erbe bedacht worden ist. Das Gesetz beschreibt dies genauer in § 2306 BGB.
Nicht jede Beschwerung oder Beschränkung führt also zu der Möglichkeit, auszuschlagen und trotzdem den Pflichtteil zu erhalten, sondern nur bei
- einer Vor-/Nacherbschaft
- einer Testamentsvollstreckung
- einer Teilungsanordnung
- einem Vermächtnis
- einer Auflage
Beschränkungen außerhalb des Erbrechts wie etwa familienrechtliche Anordnungen gehören nicht dazu.
Übrigens: Ein Sozialhilfeträger kann das Ausschlagungsrecht und damit das Wahlrecht nicht auf sich überleiten.
Rechtsanwalt und Notar