Der Bundesfinanzhof hat eine interessante Entscheidung zum Thema „Grunderwerbssteuer“ getroffen. Hier gilt es, sich den Kaufvertrag genau anzuschauen.
Im Fall hatten Eheleute ein Grundstück erworben und im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, es in einer bestimmten Form, nämlich nach Maßgabe eines „Gestaltungshandbuchs“ der Verkäuferin, zu bebauen.
Das Finanzamt legte für die Bemessung der Grunderwerbssteuer nicht nur den Wert des Grundstücks zugrunde, sondern setzte die voraussichtlichen Baukosten hinzu und erhob die Steuer aus dem Gesamtbetrag.
Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf (BFH, Urteil vom 06.07.2016, II R 5/15). Er arbeitete heraus, dass die im Kaufvertrag getroffene Bebauungsvereinbarung nur den Erwerber verpflichtete und daher keine Erwerbsgegenleistung darstellt, so dass hinsichtlich der voraussichtlichen Baukosten keine Grunderwerbssteuer anfällt. Die Verkäuferin selbst war nach dem Kaufvertrag nämlich nicht zur Herstellung des Gebäudes verpflichtet.