Adoption: Plötzlich ohne Mutter?

Adoption bei Notar
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Eine gar nicht so seltene Konstellation:

 

Sie leben seit vielen Jahren mit ihrer Partnerin zusammen und möchten deren Kind adoptieren.

 

Das Kind ist bei ihnen gemeinsam aufgewachsen. Da der Vater schon seit der Geburt keinerlei Interesse an dem Kind zeigt, keinen Unterhalt zahlte und in problematischen Verhältnissen lebt, soll jetzt - da das Kind volljährig ist - im Rahmen der Adoption das verwandtschaftliche Verhältnis zu ihm gekappt werden, sodass fortan sie statt seiner allein der rechtliche Vater sind.

Sie veranlassen daher eine Adoption nach den Regeln der Minderjährigenadoption. Diese führt dazu, dass die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen erlöschen.

 

Aber Achtung: Es erlischt dann auch das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Mutter!

 

Es wird also große Augen geben, wenn der gerichtliche Adoptionsbeschluss bei ihnen und ihrer Partnerin eingeht. Sie wollten doch nur „den Vater loswerden und rechtlich neuer Vater“ sein, nicht aber im Rahmen der Verwandtschaft dem Kind die Mutter nehmen...

 

Hätten sie dies anders lösen können?

 

Ja. Dazu hätten sie jedoch miteinander verheiratet sein müssen. Dann gelten nämlich Sonderregelungen. So bestimmt § 1755 Abs. 2 BGB:

 

„Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein“.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH findet diese Vorschrift auf nichteheliche Lebensgemeinschaften aber keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 586/15).

 

Sie müssen beim Thema „Adoption“ also gut aufpassen. Ein Notar, der ihren Adoptionsantrag beurkundet, wird sie hierzu rechtlich beraten.

 

 

Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar