FAQ: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Gesetzliche Erbfolge
sdecoret - stock.adobe.com

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im BGB geregelt. 

 

Wie geht man am besten vor, um die gesetzlichen Erben zu bestimmen?

 

Zunächst verschafft man sich einen Überblick über die in Betracht kommenden Erben. Gleichzeitig behält man die Erbfolge im Auge, da nicht automatisch alle in Betracht kommenden (theoretischen) Erben auch tatsächlich erben, sondern eine bestimmte Rangfolge gilt. Ein Erbe aus einer vorherigen Erbenordnung schließt Erben aus einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).

Erbenbild, Erbordnungen

Der Ehegatte

In jedem Fall kann man aus Sicht des Erblassers als Erstes zur Seite blicken:

 

Gibt es einen Ehegatten?

 

Dieser ist nämlich stets ein gesetzlicher Erbe. Er wird durch andere Erben nie vollständig verdrängt. Nur die Erbquote, also der Anteil, zu dem der Ehegatte erbt, wird durch etwaige weitere Erben beeinflusst.  

 

Abkömmlinge

Dann schaut man nach unten:

 

Hat oder hatte der Erblasser Kinder? Die Abkömmlinge sind nämlich ebenfalls stets gesetzliche Erben. Zu den Abkömmlingen zählen Kinder, Enkel, Urenkel etc. Diese Personen gehören zu den Erben erster Ordnung. Eine Besonderheit des Erbrechts: Erben kann schon der gezeugte Abkömmling, auch wenn er beim Tod des Erblassers noch nicht geboren war (§ 1923 II BGB).

 

Eltern, Geschwister und zum Schluss der Staat

Falls der Erblasser keine Abkömmlinge hat, schaut man nach oben: Es kommen Erben in oder aus der vorherigen Generation in Betracht, also Eltern oder deren Kinder, womit man dann bei den Geschwistern angelangt wäre. Das ist die zweite Erbenordnung.

 

Gibt es insoweit keine Verwandten, geht es mit der Erbfolge noch eine Generation höher, also zu den Großeltern und deren Abkömmlingen (Opa, Oma, Onkel, Tante, Nichte, Neffe...). Das ist die sog. dritte Ordnung.

 

Ansonsten geht es weiter (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) bis zur fünften Erbordnung, also den Generationen vor den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen (§§ 1928, 1929 BGB).

 

Findet sich auch dort niemand, dann erbt der Staat (§ 1936 BGB). 

  

Erbquote der Abkömmlinge

Im Regelfall hat der Erblasser zumindest ein Kind, einen Ehegatten und evtl. noch lebende Eltern. Zu klären ist dann „nur“ noch, in welchem Verhältnis die Erben zu einander stehen, also die jeweilige Erbquote.

 

Dazu kann man sich folgendes merken:

 

Hat der Erblasser Kinder, aber keinen Ehegatten, so erben die Kinder zu gleichen Teilen.

 

Die eigenen Eltern sind als Erben raus, da die Kinder vorgehen. Kinder gehören zur ersten Erbenordnung (§ 1924 I BGB), die Eltern zur zweiten Ordnung (§ 1925 I BGB). Bei den Kindern ist es egal, ob sie aus verschiedenen Beziehungen oder früheren Ehen stammen oder adoptiert sind. Zwei Kinder sind also zu jeweils 1/2, vier Kinder zu jeweils 1/4 Erben. Ist ein Kind vorverstoben, hat aber selbst Kinder, so treten diese (zu gleichen Teilen) an dessen Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). 

 

Beispiel: Der Erblasser (E) hat drei Kinder (A, B und C). Alle seine Kinder haben jeweils zwei Kinder. Insgesamt hat E damit sechs Enkel. Stirbt das Kind C zeitlich vor dem Erblasser, treten dessen beiden Kinder an seine Stelle. Stirbt später der Erblasser, wird er zu je 1/3 von seinen beiden noch lebenden Kindern A und B beerbt. Das verbleibende 1/3 teilen sich die beiden Enkel, genauer die Kinder des C, die somit zu je 1/6 Erben werden. 

  

Erbquote des Ehegatten

Ist der Erblasser verheiratet, wird es etwas komplizierter. Denn nun kommt es darauf an,

 

1. welche Erben noch "mit im Boot" sind und

2. welchen Güterstand die Ehegatten haben.

  

Zugewinngemeinschaft

Der normale Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Diese gilt grundsätzlich dann, wenn der Erblasser in Deutschland normal verheiratet ist. Für einen anderen Güterstand müsste er mit seinem Ehegatten vor einem Notar einen Ehevertrag abschließen und darin z.B. eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen.

 

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten 1/4. Die Quote ist bei der Zugewinngemeinschaft aber um 1/4 erhöht und beträgt damit 1/2. Diese Erbquote gilt, wenn der Erblasser neben dem Ehegatten noch Abkömmlinge hinterlassen hat.

 

Beispiel: E ist verheiratet. Er hat zwei Kinder. E stirbt. Gesetzlich wird er beerbt von seiner Ehefrau F zu 1/2 und zu je 1/4 von seinen beiden Kindern.

 

Hat der Erblasser keine Kinder (oder Enkel), also Erben der ersten Ordnung, geht es in die zweite Ordnung. Das sind z.B. die Eltern, ggf. die Geschwister des Erblassers, nämlich wenn ein oder beide Elternteil(e) nicht mehr leben. Neben diesen Erben erhält der Ehegatte eine Erbquote von 1/2 + Erhöhung um 1/4 (wegen der Zugewinngemeinschaft) = 3/4

 

Beispiel: E ist verheiratet. Er hat keine Kinder. Sein Vater lebt noch, seine Mutter nicht mehr. Er hat einen Bruder B. E stirbt. Erben sind dann seine Ehefrau F zu 3/4. Das verbleibende 1/4 teilen sich der Vater und der Bruder, so dass jeder 1/8 erhält.

 

Kleiner Einschub:

 

Warum teilen sich im Beispiel der Vater und der Bruder das 1/4? Das beruht darauf, dass es sich um Erben der 2. Ordnung handelt. In der ersten Ordnung gilt das sog. Stammesprinzip, in der zweiten und dritten Ordnung hingegen as sog. Linienprinzip.

 

In der ersten Ordnung bilden die Erben, die über dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind, einen Stamm. Ein noch lebender Abkömmling schließt die ihm nachfolgenden Abkömmlinge aus. Alle Stämme erben zu gleichen Teilen.

 

Beim Linienprinzip findet hingegen eine Aufspaltung zu gleichen Teilen statt. Eine Linie bildet die Mutter des Erblassers, eine andere Linie der Vater (und dessen Abkömmlinge). Ein in der Linie noch lebender Elternteil schließt die in der Linie folgenden Abkömmlinge aus.

 

Im vorherigen Beispiel bedeutet dies, dass das 1/4 zur einen Hälfte auf die Linie des Vaters und zur anderen Hälfte auf die Linie der Mutter entfällt. Da die Mutter bereits verstorben ist, bekommt "ihren Anteil" ihr noch lebender Sohn (also der Bruder des E).

 

Dieselbe Erbquote, also 3/4, gilt auch dann, wenn neben dem Ehegatten nur noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind. 

 

Beispiel: E ist schon als Kind ohne seine Eltern aufgewachsen, die bei einem Verkehrsunfall verstorben sind. E ist verheiratet. Seine Großeltern leben noch. E stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Er wird zu 3/4 von seiner Ehefrau und zu je 1/8 von beiden Großelternteilen beerbt.

 

Der Ehegatte erbt jedoch dann allein, wenn es zum Zeitpunkt des Todes weder Abkömmlinge, Eltern, Geschwister noch lebende Großeltern des Erblassers gibt (§ 1931 II BGB).

     

Gütertrennung

Lebt der Erblasser mit seinem Ehegatten in Gütertrennung, ist grundsätzlich die normale Ehegattenerbquote maßgeblich. Es gibt hier keine Erhöhung um 1/4!

 

Neben z.B. Eltern des Erblassers wird der Ehegatte zu 1/2 Erbe.

 

Wird der Ehegatte aber neben ein oder zwei Kindern des Erblasers Erbe, gilt die Besonderheit, dass alle zu gleichen Teilen erben (§ 1931 IV BGB). Bei zwei Kindern bedeutet dies, dass der Ehegatte und ein jedes Kind eine Erbquote von 1/3 haben. Bei einem Kind teilen sich der Ehegatte und das Kind die Erbschaft. 

 

Bei mehr Kindern bleibt es bei der Ehegattenerbquote von 1/4. Sind z.B. vier Kinder vorhanden, haben diese sich 3/4 zu teilen, so dass auf jedes Kind eine Quote von 3/16 entfällt. 

 

Fazit

Was haben sie bemerkt, außer dass das gesetzliche Erbrecht vielleicht komplex erscheint?

 

Mit Ausnahme des Ehegatten und des Staates können nur Verwandte gesetzliche Erben sein können. Freunde oder  Lebensgefährten scheiden als gesetzliche Erben aus, selbst wenn man Jahrzehnte als Paar zusammengelebt und gemeinsam ein Kind großgezogen hat. Hat ein Ehegatte aus einer früheren Beziehung ein Kind „mitgebracht“, so besteht aus Sicht des neuen Ehegatten zu diesem Kind keine verwandtschaftliche Beziehung. Das Stiefkind ist folglich kein gesetzlicher Erbe. 

 

Der Ehegatte erbt nicht automatisch allein. Es kann also beispielsweise die Situation entstehen, dass der Ehegatte und der gehässige Schwager Miterben werden. Der Ehegatte hat dann nicht nur emotional den Tod seines Ehepartners zu verarbeiten, sondern auch damit umzugehen, die Erbengemeinschaft mit dem Schwager - der möglicherweise zu allem „Nein!“ sagt - auseinanderzusetzen.

 

Es leuchtet ein, dass es besser ist, zu Lebzeiten seinen Nachlass zu regeln und ein Testament zu errichten. Man schützt damit diejenigen Personen, die einem wichtig sind.

 

Autor: Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Erbrecht

Empfohlene Artikel: