Die Beratungspraxis zeigt, dass viele Selbständige und Unternehmer leicht Opfer einer gängigen Betrugsmasche werden können.
Was passiert?
Die Täter und ihre Helfer melden sich in der Regel unaufgefordert per Telefon und erklären,
In der Folgezeit stellt sich dann heraus, dass der Firmeninhaber selbst oder einer seiner Angestellten einen teuren Vertrag über die Veröffentlichung von Werbeanzeigen unterzeichnet hat, bei dem die eigentlich interessierenden Vertragsinhalte im „Kleingedruckten“ bewusst versteckt worden sind. Üblicherweise werden wenige Wochen später von dem „Vertragspartner“ oder einer Drittfirma, an die man den Vertrag angeblich übertragen hat, unter Berufung auf die Faxbestätigung mehrere hundert Euro oder sogar niedrige vierstellige Beträge für die Anzeigenwerbung oder die Veröffentlichung eingefordert. Bei einigen der betrügerischen Anbieter kommen zunächst nur kleine Rechnungen z. B. für ein Quartal. Bei diesen wird angesichts des scheinbar niedrigen Betrages in der Buchhaltung oft nicht detailliert geprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Besonders anfällig für diese Betrugsmasche sind Firmen, die eine Vielzahl von Anzeigen bzw. Einträgen bei verschiedenen Anbietern beauftragen.
Was ist zu Tun?
Mitarbeiter informieren
Alle mit solchen Vorgängen betrauten Mitarbeiter, insbesondere die Mitarbeiter in der Buchhaltung, sollten hinreichend für die Thematik sensibilisiert sein.
Da die Täter zum Teil auch einvernehmlich angefertigte Telefonmitschnitte zum Beweis einer Beauftragung verwenden, sollte generell darauf geachtet werden, dass jenseits des vertrauten eigenen Geschäftsfeldes der Firma und ausreichend bekannter Vertragspartner Vertragszusagen nicht am Telefon gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Kontakt durch einen ungebetenen Anruf zustande kam.
Bei allen Anbietern von Anzeigen, Veröffentlichen etc. sollte genauestens auf den Vertragspartner geachtet werden. Ist dieser nicht ausreichend bekannt oder sitzt er im Ausland, hilft in vielen Fällen eine Recherche zu dem Anbieternamen im Internet, ggf. ergänzt um das Stichwort „Betrug“. Bei einigen Firmen erscheinen Dutzende Negativ-Einträge, in denen die verwendete Betrugsmasche geschildert wird. Weist das Internet keine negativen Einträge auf, ist angesichts der häufig praktizierten Umbenennung solcher Firmen trotzdem Vorsicht geboten. So sollte bei einem bisher unbekannten Anbieter das zurückzusendende Formular unbedingt auf Kleingedrucktes hin abgesucht werden. Typisch für Betrüger ist, dass Konditionen und Preise im Kleingedruckten so gut wie möglich versteckt werden. Gelegentlich finden sich Preisangaben und Vertragsinhalte auch an völlig unmöglichen Stellen wie z. B. im Briefkopf oder in der Fußzeile.
Anfechten, vorsorglich kündigen und nicht zahlen!
Ist es trotz aller Vorsicht zu einer ungewollten Unterschrift gekommen, empfiehlt es sich, den ungewollten Vertrag unverzüglich anzufechten und mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, zu kündigen (per Fax, Sendebericht aufbewahren). Zugleich sollten alle Zahlungen gestoppt werden. Geld, das an derartige Firmen bereits überwiesen wurde, ist in aller Regel unwiederbringlich verloren.
Auch wenn es in der Regel nicht um größere Beträge geht, ist es bei einem ernst zu nehmenden Betrugsverdacht meist empfehlenswert, die Forderung nicht auszugleichen. Das ggf. eingeschaltete Inkassobüro sollte von dem Sachverhalt unterrichtet werden. Da die Hintermänner der betrügerisch handelnden Firmen unerkannt bleiben wollen, werden gerichtliche Maßnahmen entgegen den Androhungen der Betrüger nicht oder nur bis zu einem Mahnbescheid realisiert, gegen den Widerspruch eingelegt werden muss. Darüber hinaus kann Strafanzeige gestellt werden.
Dr. Franziska Meyer-Hesselbarth
Rechtsanwältin