Beim Tod des Ehegatten ergeben sich aus dem gesetzlichen Erbrecht vielfach Rechtslagen, mit denen man gemeinhin nicht rechnet.
Was ist zu tun, um Überraschungen zu vermeiden?
Hierzu einige Beispiele:
1. Beispiel
Ihr verstorbener Ehegatte hatte keine Kinder. Ein häufiger Irrtum des noch lebenden Ehegatten ist, sich als Alleinerben zu sehen. Nach dem Gesetz erbt der Ehegatte neben sog. „Verwandten zweiter Ordnung“ aber nur zu 75%. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben noch die Schwiegereltern, erhalten diese also 25% der Erbschaft. Dieser Anteil geht an die Geschwister, soweit die Schwiegereltern nicht mehr leben. Nach dem Tod des Ehegatten werden Sie sich also mit einer Auseinandersetzung der Erbschaft unter den beteiligten Miterben befassen müssen.
2. Beispiel
Ihr verstorbener Ehegatte hat keine Kinder. Sein Vater lebt noch, ist jedoch dement und hat einen gesetzlichen Betreuer. Mit Ihrem Ehegatten hatten vor vielen Jahren ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Sie sind daher mit dem Tod Ihres Ehegatten dessen Alleinerbe geworden. Und, wo ist die Überraschung? Diese kommt wenig später mit der Post. Sie erhalten einen Brief des Betreuers des Schwiegervaters, der den Pflichtteil fordert. Eltern haben nämlich dann ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind ohne Abkömmlinge verstirbt. Der Betreuer kann verpflichtet sein, diesen Pflichtteil geltend zu machen.
3. Beispiel
Sie leben mit der gemeinsamen volljährigen Tochter und dem 10-jährigen Sohn, den ihr Ehemann aus einer früheren Beziehung „mitgebracht“ hat in einer schönen Immobilie. Das Haus haben Sie und Ihr Ehemann erst von wenigen Jahren gekauft und ist noch mit Schulden belastet. Zur Mutter des Stiefsohnes, die mit Ihrem Ehegatten das gemeinschaftliche Sorgerecht hat, besteht ein sehr schlechtes Verhältnis. Ihr Ehegatte stirbt. Ein Testament gibt es nicht. Sie wollen das Haus verkaufen. Aber: Das Haus gehört ihnen nur zur Hälfte. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass Ihres Ehemannes. Doch wer ist Erbe? Das sind Sie zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4. Der Stiefsohn ist noch minderjährig. Durch wen wird er vertreten? Richtig, durch die Kindesmutter. Diese freut sich darauf als verbliebener sorgenberechtigter Elternteil die Erbschaft des Sohnes zu verwalten. Sie dürfen sich darauf einstellen, dass es mit dem Hausverkauf so schnell nichts wird...
Was ist zu tun?
Im ersten Beispiel hätte schlicht ein Testament genügt, um die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden. Die Schwiegereltern bzw. Schwager/Schwägerin hätten dann nicht mitgeerbt, sondern Sie allein.
Das zweite Beispiel wäre wohl anders verlaufen, wenn z.B. der Schwiegervater eine Vorsorgevollmacht errichtet hätte, wodurch eine Betreuung vermieden worden wäre. Auch hätten Vater und Sohn zu guter Zeit, also noch vor der Erkrankung des Vaters, bei einem Notar einen Verzicht des Vaters auf dessen Pflichtteilsrecht vereinbaren können.
Im dritten Beispiel wäre vor dem Tod ein guter Rat gewesen, ein Testament zu errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. Die Mutter des Sohnes hätte für den Erbfall auch „ausgeschaltet“ werden können. Nach § 1638 BGB kann nämlich durch eine letztwillige Verfügung der Sorgeberechtigte von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen und stattdessen eine andere Person bestimmt werden. Gewiss müsste dem Sohn der Pflichtteil (1/8 des Nachlasswertes) gezahlt werden, wenn dieser gefordert wird. Das Haus könnten Sie jedenfalls verkaufen ohne auf eine Mitwirkung des Kindesmutter angewiesen zu sein.
Schieben Sie das Thema „rechtliche Vorsorge“ nicht vor sich her. Packen Sie es an!
Denken Sie dabei auch an eine Vorsorgevollmacht!