Alltag im Erbrecht ist, dass ein Erbschein beantragt wird. Benötigt wird ein Erbschein etwa, wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkauft werden soll.
Haben mehrere Personen geerbt, dann besteht die Möglichkeit, dass z.B. ein Miterbe einen sog. gemeinschaftlichen Erbschein beantragt.
Ein Erbschein hat regelmäßig Notar- und Gerichtskosten zur Folge. Dabei wird der Notar seine Rechnung dem Antragsteller übersenden, ebenso das Nachlassgericht.
Kann derjenige, der den gemeinschaftlichen Erbschein beantragt und insofern die Kosten bezahlt hat, eine anteilige Erstattung von den anderen Miterben verlangen?
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2020, IV ZR 69/20
In dem vom BGH entschiedenen Fall ist der Erblasser zu 1/2 von seiner Ehefrau und zu je 1/6 von seinen drei Kindern (Tochter und zwei Söhne) beerbt worden. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie.
Die Tochter beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein und zahlte die Kosten in Höhe von 1.870 EUR. Noch im Sterbejahr ließ die Tochter anschließend mittels des Erbscheins das Grundbuch auf die Erben berichtigen.
Die Tochter forderte später von ihren beiden Brüdern eine anteilige Erstattung der Kosten des Erbscheins. Diese lehnten eine Zahlung ab, da sie schon mit der Beantragung des Erbscheins nicht einverstanden gewesen waren. Nach Auffassung der Tochter sei jedoch ein Erbschein erforderlich gewesen, um das Grundbuch berichtigen zu können.
Die Sache ging vor Gericht. Zunächst gab das zuständige Amtsgericht der Klage statt und verurteilte die beiden Brüder zur Zahlung. Es wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Miterben
Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Kostenerstattung verneint.
Warum?
Zunächst fehlte es an einer Einigung der Miterben dahin, dass ein Miterbe für alle einen Erbschein beantragt.
Weiter prüfte der BGH, ob die Klägerin einen Anspruch nach den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag hat. Dies verneinte der BGH.
Die Brüder seien durch die Übernahme der Kosten durch ihre Schwester nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden, da sie als Antragstellerin die alleinige Kostenschuldnerin ist (§ 22 GNotKG).
Auch hat die Schwester ihren Brüdern keine Aufwendungen erspart, die ihnen ohne den Erbscheinsantrag der Schwester „zwingend entstanden“ wären. Die Erben seien insbesondere nicht verpflichtet gewesen, bereits im Jahr des Erbfalls das Grundbuch (unter Vorlage eines Erbscheins) berichtigen zu lassen, so dass ein Erbschein hier auch nicht zwingend erforderlich gewesen war.
Schließlich handelt es sich bei den Kosten für einen Erbschein nicht um Nachlasserbenschulden, für die der gesamte Nachlass haftet.
Tipp
- der Erbschein von Ihnen beantragt wird und
- die anderen Miterben Ihnen die entstehenden Notar- und Gerichtskosten im Umfang der jeweiligen Erbquote erstatten.