Erbschein beantragen: Wie und wozu?

FAQ Erbschein

Sie haben geerbt? Eine Ihnen nahe stehende Person ist gestorben?

 

Falls Sie sich z.B. fragen, ob Sie einen Erbschein brauchen, wie man diesen bekommt und was er kostet, dann lesen Sie hier weiter. 

 

Autor: Heiko Müller

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht

 

Aktualisiert: 17.07.2023

 


1. Video

2. Was ist ein Erbschein? Wofür wird er benötigt?

Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument.

 

Zwar geht mit dem Tod einer Person (Erblasser) deren Vermögen als Ganzes automatisch auf einen oder mehrere Personen (Erben) über - also unabhängig davon, ob ein Erbschein existiert oder noch. 

 

Jedoch dient der Erbschein dem Erben als „Ausweis“ der Erbenstellung. Mit dem Erbschein kann der Erbe seine Erbenstellung nachweisen, z.B. gegenüber Gerichten, Behörden, Banken oder Versicherungen.

 

Der Erbschein ist ein gerichtliches Dokument - eine öffentliche Urkunde. Er genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der Inhalt des Erbscheins als richtig gilt. Es wird vermutet, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Weiter wird vermutet, dass der Erbe nicht durch irgendwelche Anordnungen beschränkt ist (z.B. eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft) - es sei denn, diese sind im Erbschein ausdrücklich angegeben.

 

Hierzu zwei wichtige Vorschriften:

 

§ 2366 BGB:

 

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

 

§ 2367 BGB:

 

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

 

Dies gibt dem Rechtsverkehr die erforderlich Sicherheit.

 

Beispiel:

 

Sie sind Vermieter. Ihr Mieter ist verstorben. Da er nur geringe Nebenkosten verbraucht hatte, hätten sie ihm eine stattliche Summe von 3.000 EUR erstatten müssen. Nun meldet sich sein Sohn bei Ihnen und fordert, dass Sie ihm den sich ergebenden Betrag von 3.000 EUR zahlen. Er sei alleiniger Erbe seines Vaters.

 

Würden Sie ohne jeglichen Nachweis den Betrag zahlen?

 

Es könnte ja sein, dass Ihr früherer Mieter weitere Kinder hatte oder verheiratet war oder in einem Testament eine gemeinnützige Einrichtung zum alleinigen Erben bestimmt hatte. Zahlen Sie auf "Zuruf" an den Sohn, könnte es Ihnen folglich passieren, dass sich später der wahre Erbe unter Vorlage eines Erbscheins bei Ihnen meldet und 3.000 EUR verlangt. Sie dürften den Betrag dann ein zweites Mal zahlen müssen...

 

Insofern ist es verständlich, dass in der Praxis häufig ein Erbschein verlangt wird.

 

Zudem gibt es gesetzliche Vorgaben.

 

Will der Erbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen, wird zuvor das Grundbuch auf seinen Namen zu berichtigen sein. Dazu bedarf es - sofern es kein notarielles Testament gibt - der Vorlage eines Erbscheins (§ 35 GBO).

 

Entsprechendes gilt für das Handelsregister (§ 12 Abs. 1 S. 3 HGB). Gehört zum Nachlass z.B. ein GmbH-Geschäftsanteil, so muss das Erbrecht - wie beim Grundbuch - mittels eines Erbscheins nachgewiesen werden (wenn es kein notarielles Testament gibt).

 

3. Wann wird kein Erbschein benötigt?

In einigen Fällen benötigen Sie als Erbe keinen Erbschein, um in der Abwicklung des Nachlasses weiterzukommen.

 

Welche Fälle sind dies? 

 

Notarielles Testament

Es gibt ein notarielles Testament, das vom Gericht bereits eröffnet worden ist. Hier kann der Erbnachweis unter Vorlage des Testaments und des sog. Eröffnungsprotokolls geführt werden.

 

Dieser Vorteil ist für viele Personen ein wichtiger Grund, ihr Testament nicht selbst zu schreiben, sondern es in notarieller Form zu errichten.

 

Vollmacht

Hat der Erblasser - vielleicht sogar in notarieller Form - eine Vollmacht errichtet, die über seinen Tod hinaus gilt?

 

Dann ermöglicht diese Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers z.B. den Zugriff auf seine Bankkonten. In der Praxis können so etwa Schulden des Erblassers direkt von einem zum Nachlass gehörenden Bankkonto bezahlt werden, ohne dass die Erteilung eines Erbscheins abgewartet werden muss.

 

Wenn der Erblasser Sie in notarieller Form (über seinen Tod hinaus) bevollmächtigt hat, kann können Sie mit der Vollmachtsausfertigung auch über einen zum Nachlass gehörenden Grundbesitz verfügen.

 

Dies zeigt, wie wichtig in der Praxis eine notarielle Vorsorgevollmacht ist.

 

Eigenhändiges Testament

Für z.B. Bankgeschäfte kann zum  Nachweis der Erbfolge ein eröffnetes eigenhändiges Testament genügen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Erbrecht aus dem Testament unproblematisch ergibt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Bei begründeten Zweifeln kann die Bank aber einen Erbschein verlangen.

 

Lebensversicherung

Unter Umständen wird bei einer Lebensversicherung kein Erbschein benötigt. Dabei muss danach unterschieden werden, ob ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt worden ist oder nicht.

 

  • Ist ein Bezugsberechtigter benannt, dann steht die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses. Für die Auszahlung ist daher kein Erbschein vorzulegen, auch wenn der Bezugsberechtigte mit dem Erben identisch sein sollte. Die Versicherung zahlt an den Bezugsberechtigten - egal wer Erbe ist.

 

  • Ist im Versicherungsvertrag hingegen kein Bezugsberechtigter benannt, dann fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass, „gehört“ also den Erben. Um eine Auszahlung zu erhalten, wird grundsätzlich ein Erbschein vorzulegen sein.

4. Was steht in einem Erbschein?

Im Erbschein ist angegeben, wer Erbe einer Person geworden ist. Haben mehrere Personen geerbt, dann ist im Erbschein regelmäßig auch die jeweilige Erbquote aufgeführt.

 

Sollten Beschränkungen bestehen, z.B. weil eine Testamentsvollstreckung besteht oder ein Miterbe nur sog. Vorerbe ist, dann nimmt das Gericht dies ebenfalls in den Erbschein mit auf.

 

Nicht genannt werden im Erbschein z.B. Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.

 

5. Welche Arten von Erbscheinen gibt es?

Es gibt verschiedene "Arten" von Erbscheinen.

 

Erbschein für den Alleinerben

Gibt es nur einen Erben, so wird vom Gericht auch nur bescheinigt, dass diese Person den Erblasser alleine beerbt hat.

 

Gemeinschaftlicher Erbschein

Gibt es mehrere Erben, so kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein beantragt werden.

 

Beim gemeinschaftlichen Erbschein wird bescheinigt, wer und mit welcher Quote Erbe geworden ist. Der Erbschein wird also über das Erbrecht aller Miterben erteilt.

 

Für einen gemeinschaftlichen Erbschein genügt der Antrag eines Miterben.

 

Es kann auch ein Erbschein beantragt werden, der die Erbquoten nicht nennt (sog. quotenloser Erbschein, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG). Das kann praktisch sein, wenn die Erbquoten nur mit erheblichem Aufwand zu klären sind. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob die Zustimmung aller Miterben für einen quotenlosen Erbschein notwendig ist.

 

Teilerbschein

Der Teilerbschein wird nur über das Erbrecht eines Miterben und dessen Quote erteilt.

 

Sammelerbschein

Manchmal ist ein sog. Sammelerbschein anzutreffen. Dieser bildet mehrere Erbfälle auf einem Schriftstück ab. Möglich ist dies nur dann, wenn für alle Erbfälle dasselbe Nachlassgericht zuständig ist. 

 

Beispiel:

 

Die Ehegatten M + F sind kurz nacheinander verstorben. Sie haben ein gemeinschaftliches Kind, das nun einen Erbschein benötigt. Sofern es noch keinen Erbschein nach dem erstverstorbenen Ehegatten gibt, bietet sich hier ein zusammengefasster Erbschein über beide Erbfälle an.

 

6. Wie sieht ein Erbschein aus? (Muster)

Wie sieht ein Erbschein überhaupt aus?

 

Nachfolgend ein (anonymisierter) Erbschein als Beispiel. Sie können das Muster durch Anklicken vergrößern.

 

7. Wie erhält man einen Erbschein?

Als Erbe bekommt man einen Erbschein nicht automatisch zugeschickt.

 

 

Antrag erforderlich

Ein Erbschein muss ausdrücklich beantragt werden.

 

Nachlassgericht

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Dabei handelt es sich um eine Abteilung eines Amtsgerichts.

 

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. War der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, der Erblasser aber Deutscher oder gibt es Nachlassgegenstände in Deutschland, dann ist das Amtsgericht Berlin-Schönefeld als Nachlassgericht zuständig.

 

Beispiel:

 

Der Erblasser lebte in Hamburg. Er starb am Ende eines dreiwöchigen Urlaubs auf Mallorca.

 

Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist hier das zum Amtsgericht Hamburg gehörende Nachlassgericht. Sollte es sich um einen längeren Urlaub gehandelt haben (z.B. 6 Wochen), ändert dies nichts, da der letzte „gewöhnliche“ Aufenthaltsort gleichwohl Hamburg war. Lebte der Erblasser aber sowohl in Hamburg als auch auf Mallorca, müssen die weiteren Umstände geklärt werden, um beantworten zu können, wo er seinen letzten "gewöhnlichen" Aufenthalt hatte.

 

Wer ist befugt einen Erbschein beantragen?

Nun, dies sind:

  • jeder (Mit-) Erbe, so auch der Vorerbe
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Nachlassgläubiger, der über einen Vollstreckungstitel verfügt (z.B. Urteil), §§ 792, 896 ZPO

Form des Erbscheinantrages

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formfrei, könnte also vom Erben selbst geschrieben und gestellt werden.

 

Das würde jedoch für einen Erbschein nicht genügen.

 

Erforderlich ist noch eine eidesstattliche Versicherung, die nur vor eine Notar oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden kann.

 

In der Praxis führt dieses Erfordernis dazu, dass der Notar auch den Antrag formuliert. So bleibt alles in einer Hand. Die Notarkosten ändern sich dadurch nicht.

 

Welche Angaben müssen im Antrag gemacht werden?

Bei der Beantragung müssen viele Angaben gemacht werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es eine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) gibt oder man sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen will.

 

Gesetzliche Erbfolge

 

Sofern sich der Antragsteller auf die gesetzliche Erbfolge stützt, hat er folgende Angaben zu machen:

  1. Personalien des Erblassers und dessen Todeszeitpunkt
  2. letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
  3. Staatsangehörigkeit des Erblassers
  4. Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, ggf. auch die Angabe zum Güterstand, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
  5. Sind oder waren Personen vorhanden, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde? In welcher Weise ist die Person weggefallen?
  6. Sind Verfügungen des Erblassers von Todes wegen (z.B. ein Testament) vorhanden?
  7. Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht bei Gericht anhängig?
  8. Annahme der Erbschaft durch alle Erben
  9. Größe des Erbteils
  10. Personalien des/der Erben

 

Verfügung von Todes wegen

 

Wird ein Erbschein auf Grund z.B. eines Testaments beantragt, sind folgende Informationen im Antrag erforderlich:

  1. Personalien des Erblassers und dessen Todeszeitpunkt
  2. letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
  3. Staatsangehörigkeit des Erblassers 
  4. Bezeichnung der Verfügung, auf die sich der Antragsteller beruft
  5. Angabe, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind (z.B. frühere Testamente)
  6. Sind oder waren Personen vorhanden, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde? In welcher Weise ist die Person weggefallen?
  7. Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht bei Gericht anhängig?
  8. Annahme der Erbschaft durch alle Erben
  9. Größe des Erbteils
  10. Personalien des/der Erben

 

Welche Unterlagen / Erklärungen gehören zum Antrag?

Hinsichtlich der Angaben im Erbschein bedarf es

  • diverser Nachweise / Unterlagen sowie
  • einer eidesstattlichen Versicherung.

 

Das Nachlassgericht benötigt vom Antragsteller regelmäßig folgende Unterlagen für einen Erbschein:

  • Sterbeurkunde hinsichtlich des Erblassers und etwaiger anderer weggefallener Personen
  • Personenstandsurkunden wie z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
  • ggf. Verfügung von Todes wegen

 

Sofern einzelne Tatsachen dem Nachlassgericht offenkundig sind (z.B. dort bereits ein Testament des Erblassers eröffnet worden ist oder dort Ausschlagungserklärungen vorliegen), genügt ein Hinweis auf die Akten.

 

Im übrigen hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Sofern ein Notar mit dem Entwurf des Erbscheinsantrages beauftragt wird, ist die eidesstattliche Versicherung darin regelmäßig enthalten. Ansonsten kann die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen.

 

Kann ein Bevollmächtigter einen Erbschein beantragen?

 

Beispiel:

 

Elternteil V hat eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet und mit dieser seinen Sohn S bevollmächtigt. V lebt inzwischen in einer Pflegeeinrichtung, da er sich nicht mehr um sich selbst kümmern kann. V beerbt einen Verwandten. Der Nachlass muss abgewickelt werden. V kann dies nicht tun. S fragt sich, ob er für seinen Vater einen Erbschein beantragen kann.

 

Grundsätzlich kann ein Bevollmächtigter (z.B. mittels Vorsorgevollmacht) für die vertretene Personen einen Erbschein beantragen. Mit dem reinen Antrag ist dem Vertretenen aber nicht geholfen.

 

Ein Problem stellt aber das Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung dar. Denn es handelt sich dabei um eine "höchstpersönliche Erklärung".

 

Erhebliche Bedeutung für die Praxis hat insoweit eine Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2018 (=> Erbscheinsantrag mittels Vorsorgevollmacht). Danach kann der Bevollmächtigte die eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn der Vertretene geschäftsunfähig ist.

 

Für das obige Beispiel bedeutet dies: Ist V zwar körperlich gebrechlich, geistig aber noch "fit", dann muss er (V) die eidesstattliche Versicherung erklären; S kann dies nicht für ihn tun. Ist V aber z.B. dement, dann ist S berechtigt, die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern.

 

8. Muster eines Erbscheinsantrages

Sie finden nachfolgend ein Beispiel für einen Erbscheinsantrag.

 

Den Text können Sie durch Anklicken vergrößern.

 

9. Was sind häufige Probleme im Erbscheinsverfahren?

In einem Erbscheinsverfahren können sich schnell Streitpunkte ergeben. Welche sind in der Praxis häufig?

 

Streit über Formulierungen in einem Testament

Ein häufiges Problem ergibt sich aus dem Testamentstext selbst, insbesondere wenn das Testament von einem juristischen Laien selbst geschrieben worden ist.

 

Lautet das Testament: "Hiermit setze ich meine Ehefrau Katja zu meiner alleinigen Erbin ein.", dann ist der Text klar. Das Gericht kann der Formulierung unschwer entnehmen, wer in welchem Umfang Erbe ist.

 

In manchen Testamenten ist aber nicht einmal ein Erbe benannt, sondern stattdessen „verteilt“ der Erblasser in dem Text seinen Nachlass. Sollen die Personen, die in dem Testament ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Erbenstellung verschiedene Sachen bekommen sollen (z.B. „A soll mein Bankvermögen bekommen. B erhält meine Kommode im Schlafzimmer. Das Bild im meinem Wohnzimmer „Untergehende Sonne“ darf sich meine Nichte nehmen…) nun die Erben sein? Wenn ja, in welchem Verhältnis (Quote)?

 

Was ist, wenn der Erblasser bestimmte juristische Fachbegriffe verwendet hat? Hat er die Begriffe auch so verstanden oder hat er eigentlich anderes gemeint?

 

Beispiel:

 

„Mein Haus vermache ich meiner lieben Frau, meinen übrigen Besitz meinem Sohn“.

 

Juristisch ist unter einem Vermächtnis ein in einer Verfügung von Todes wegen angeordneter Anspruch zu verstehen, den eine bestimmte Person gegenüber den / dem Erben erhält. Ein juristischer Laie unterscheidet aber regelmäßig nicht zwischen den Begriffen „vererben“ und „vermachen“.

 

Wollte der Erblasser in dem Beispiel wirklich nur jeweils ein Vermächtnis anordnen oder wollte er damit seine Erben bestimmen?

 

Dem juristischen Laien beispielsweise die genauen Bedeutungen der Begriffe „Vorerbe“, „Nacherbe“ oder „Ersatzerbe“ in der Regel nicht bekannt. Ein in einem Testament genannter „Nacherbe“ kann bei genauer Betrachtung daher ein „Ersatzerbe“ sein.

 

Was soll gelten, wenn der Erblasser in seinem Testament seine „Kinder zu gleichen Teilen“ zu seinen Erben eingesetzt hat, aber ein Kind vorverstorben ist. Dazu hatte der Erblasser in seinem Testament nichts geschrieben.

 

Das waren nur einige von denkbar vielen Beispielen, die im Erbfall Fragezeichen hervorrufen.

 

Unklarheiten werden über eine Auslegung gelöst. Insoweit gibt es von der Rechtsprechung gebildete Auslegungsregeln, aber auch gesetzliche Auslegungsregeln, etwa:

 

§ 2069 BGB:

 „Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

 

Die vorstehende Regelung führt (im Zweifel) dazu, dass ein vorverstorbenes Kind durch dessen Kind "ersetzt" wird. Stirbt also der Vater V und hatte dieser in einem Testament seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt, dann tritt deren Kind an ihre Stelle, wenn sie beim Tod des V selbst nicht mehr lebte.

 

Hat E in einem Testament "meinen Vereinskollegen zum Alleinerben" eingesetzt, kann - wenn sich nicht klären lässt, wen genau er damit meinte - eine Lösung über § 2073 BGB gefunden werden:

 

§ 2073 BGB:

„Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht“.

 

Streit über die Form des Testaments

Manche Erblasser sind besonders ordentlich und verfassen ihr Testament daher mit dem Computer, drucken den Text aus und unterschreiben ihn dann gut lesbar.

 

Nur ist ein solches selbstgeschriebenes, also nicht notarielles Testament ungültig. Das Gesetz ist insoweit eindeutig:

 

"Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

 

1. zur Niederschrift eines Notars,

2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung." (§ 2231 BGB).

 

In § 2247 heißt es dann:

„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“.

 

Manchmal wird auch der Verfasser des Testaments in Frage gestellt, nach dem Motto: „Das Testament kommt nicht vom Erblasser. Die Schrift sieht anders aus als ich sie kenne“. Es wird also behauptet, das Testament sei nicht "echt".

 

Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers

Ein Testament stößt nicht immer auf Zustimmung aller Beteiligten.

 

Stellen Sie sich vor, ein betagter Elternteil lebt seit vielen Jahren in einer Pflegeeinrichtung und errichtet dort kurz vor seinem Tod ein Testament in dem er - statt seiner Kinder - einen früheren Nachbarn zum Alleinerben einsetzt.

 

Bei einem solchen Sachverhalt werden sich die zurückgesetzten Kinder sicherlich mit der Frage befassen, ob der Elternteil bei Errichtung des Testaments noch testierfähig war.

 

Eine fehlende Testierfähigkeit kommt beispielsweise bei einer fortgeschrittenen Demenz in Betracht.

 

Probleme wegen eines früheren Testaments

Probleme können sich ergeben, wenn der Erblasser mehrere Testamente errichtet hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein früheres gemeinschaftliches Testament gibt.

 

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig und für den Fall, dass sie beide nicht mehr leben, ihre Kinder zu Erben einsetzen, dann entfaltet dies regelmäßig eine Bindungswirkung. 

 

In der Praxis ist es kein Einzelfall, dass nach dem Tod eines Ehegatten der verbleibende Ehegatte das Testament noch ändert. Beispielsweise setzt er nun die "nette Nachbarin" zu seiner Erbin ein, aber nicht mehr - wie im gemeinschaftlichen Testament - die Kinder.

 

Solche Änderungen können wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkungen des früheren gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sein.

 

10. Wie läuft ein Erbscheinsverfahren ab?

Antrag

Das Erbscheinsverfahren beginnt nur aufgrund eines Antrages.

 

Zudem ist das Gericht an den Antrag gebunden, d.h. der Erbschein kann inhaltlich nur das wiedergeben, was beantragt wurde. Darauf muss beim Erstellen des Erbscheinsantrages geachtet werden.

 

Rechtspfleger / Richter

Die Erteilung des Erbscheins fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Rechtspflegers.

 

Liegt indes eine Verfügung von Todes wegen vor oder kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Richters. Stellt sich heraus, dass gleichwohl die gesetzliche Erbfolge (bei deutschem Erbrecht) anzuwenden ist, kann eine Übertragung auf den Rechtspfleger erfolgen

 

Amtsermittlung

Der für die Erteilung des beantragten Erbscheins maßgebliche Sachverhalt ist vom Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt aber nicht uferlos.

 

Zu ermitteln hat das Gericht z.B. die Echtheit eines Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers. Es bedarf hierfür aber eines konkreten Anhaltspunktes.

 

Beteiligte

Beteiligte im Erbscheinsverfahren sind bzw. es können hinzugezogen werden:

  • Antragsteller
  • die gesetzlichen Erben
  • diejenigen, die nach der Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen
  • Gegner des Antragsteller, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
  • diejenigen Personen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden
  • sonstige Personen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht kann dem Antragsteller per sog. Zwischenverfügung aufgeben, z.B. noch fehlende Dokumente vorzulegen.

 

Bevor ein Erbschein erteilt wird, trifft das Gericht einen Feststellungsbeschluss. Dieser wird regelmäßig nicht bekanntgegeben, es sei denn, er widerspricht dem erklärten Willen eines Beteiligten. Das Gericht stellt in diesem Fall die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses zurück.

 

Hält das Gericht den Erbscheinsantrag für unzulässig oder unbegründet, wird er zurückgewiesen.

 

11. Was passiert, wenn sich der Erbschein später als falsch herausstellt?

 

Ein Erbschein wird nie rechtskräftig.

 

Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen, dass der bisherige Erbschein unrichtig ist, z.B. weil ein weiteres Testament aufgetaucht ist oder der Erblasser ein weiteres Kind hatte, wird das Nachlassgericht den Erbschein einziehen (§ 2361 BGB). 

 

Mit der Einziehung des Erbscheins wird dieser kraftlos.

 

Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, wird das Nachlassgericht ihn für kraftlos erklären und dies im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen. Die Kraftloserklärung wird einen Monat nach Veröffentlichung wirksam.

 

12. Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis?

Seit dem 17.8.2015 besteht die Möglichkeit, ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dies kommt dann in Betracht, wenn Nachlass im EU-Ausland vorhanden ist.

 

Beispiel:

 

M lebte in Hamburg, wo er auch starb.  Zum Nachlass gehört neben einer Eigentumswohnung in Hamburg auch ein Haus auf Mallorca.

 

Anders als ein Erbschein gilt das europäische Nachlasszeugnis in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark).

 

Das ENZ verdrängt nicht den deutschen Erbschein. Vielmehr ist es ein zusätzlicher Erbnachweis.

 

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann das europäische Nachlasszeugnis in Deutschland beantragt werden.

 

Wer kann das ENZ beantragen?

  • Erbe
  • Vermächtnisnehmer
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter

Wo kann das ENZ beantragt werden?

 

In Deutschland ist das Europäische Nachlasszeugnis beim Nachlassgericht zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In der Praxis wird regelmäßig - wie beim Erbscheinsantrag - ein Notar beauftragt.

 

Das Nachlasszeugnis ist 6 Monate gültig. Eine Verlängerung ist möglich.

 

Die Kosten des ENZ entsprechen denen eines Erbscheins.

 

13. Gibt es Besonderheiten bei Landwirten?

Bei Landwirten kann ein besonderes Erbrecht gelten - das Höferecht.

 

So gibt es in einigen Bundesländern (z.B. Hamburg, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein) die Regelung, dass der zum Nachlass gehörende Hof als Teil der Erbschaft nur einem Erben - dem sog. Hoferben - zufällt. Anders als im übrigen Erbrecht ist es also nicht möglich, dass ein Hof auf eine Erbengemeinschaft übergeht.

 

Hinsichtlich der Erbfolge in einen Hof gibt es keinen Erbschein, sondern ein Hoffolgezeugnis.

 

Über den Antrag, festzustellen, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes dessen Hoferbe geworden ist, entscheidet das Landwirtschaftsgericht (nicht das Nachlassgericht).

 

14. Was kostet ein Erbschein?

Die Höhe der Kosten für einen Erbschein hängt vom Wert des Nachlasses ab.

 

Die Kosten sind gesetzlich geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen den Kosten für 

  • den Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung
  • die Erteilung des Erbscheins.

Insoweit entsteht jeweils eine Gebühr nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) mit einem Gebührensatz von 1,0 nach dem Wert des Nachlasses.

 

Beispiel:

 

Sie haben 250.000 EUR geerbt und wenden sich an einen Notar, damit dieser für Sie den Erbscheinsantrag fertig, beurkundet und beim Gericht einreicht.

 

Sie werden vom Notar eine Rechnung über 535,00 EUR zuzüglich Auslagen (z.B. Porto) und Umsatzsteuer erhalten. Damit ist die gesamte Arbeit des Notars abgegolten.

 

Das Gericht wird Ihnen für den Erbschein eine Rechnung in Höhe von gleichfalls 535,00 EUR schicken. Die Gerichtskosten sind von der Umsatzsteuer befreit.

 

 

Tipp:

 

Schauen Sie sich den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer an. Geben Sie dort als Geschäftswert die Höhe des Nachlasses ein. Als Gebührensatz wählen Sie 2,0 und klicken auf berechnen. Ihnen wird dann der Betrag genannt, mit dem Sie insgesamt von der Beantragung bis zur Erteilung des Erbscheins rechnen sollten.

 

Bei einem Teilerbschein bestimmt sich der für die Gebühren maßgebliche Geschäftswert nur nach dem Anteil des Miterben.

 

15. Wie lange dauert ein Erbschein? Wie sind die Abläufe?

Der normale Ablauf in der Praxis ist wie folgt:

 

1. Es wird ein Notar kontaktiert. Das Anliegen wird geschildert. Der Notar entwirft einen Erbscheinsantrag. Der Entwurf wird Ihnen übersandt. Zugleich wird Ihnen erklärt, welche Unterlagen benötigt werden. Gegebenenfalls wird der Entwurf ergänzt oder geändert.

 

2. Es wird ein Termin zur Unterzeichnung vereinbart. In dem Termin wird der Antrag verlesen und unterzeichnet. Das dauert in der Regel 15 Minuten.

 

3. Der Notar reicht den Erbscheinsantrag zusammen mit den Unterlagen bei Gericht ein.

 

4. Das Gericht nimmt das Erbscheinsverfahren auf, prüft den Antrag und beteiligt ggf. andere Personen (z.B. die gesetzlichen Erben). Die anderen Beteiligten können sich idR. auf einem Formblatt gegenüber dem Gericht einverstanden mit dem beantragten Erbschein erklären oder Einwendungen erheben.

 

5. Sofern das Gericht den Antrag für zulässig und begründet hält, erteilt es den Erbschein und übersendet diesen dem Notar.

 

6. Der Notar prüft den Erbschein und leitet diesen anschließend an seinen Mandanten weiter.

 

Wie lange dauert dieses Prozedere ungefähr?

 

Den Notar wird man innerhalb eines Tages erreichen können. Je nach Fall kann der Entwurf innerhalb weniger Tage erstellt und versandt werden. Einen Termin zur Beurkundung erhält man - je nach Terminslage - meistens innerhalb von 3 - 14 Tagen. Die weitere Bearbeitung beim Gericht braucht im Regelfall mindestens 3 - 5 Wochen. 

 

Insgesamt muss also ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen eingeplant werden bis der Erbschein vorliegt.

 

Es gibt aber auch - je nach Situation bei Gericht und Komplexität der Sache - Fälle, in denen selbst nach 14 Monaten der beantragte Erbschein noch nicht vorliegt.

 

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