Beim Kauf einer Eigentumswohnung wurde bisher in dem notariellen Kaufvertrag eine z.B. anteilig übernommene Instandhaltungsrücklage betragsmäßig ausdrücklich genannt. Dies wurde so gehandhabt wie bei der Übernahme einer zur Eigentumswohnung gehörenden Einbauküche. Auch hier wird der auf die Einbauküche entfallende Kaufpreisanteil im Kaufvertrag aufgeführt.
Grunderwerbsteuer
Beim Erwerb von Grundbesitz entsteht im Regelfall die Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung für den Erwerb von Grundbesitz, also der Kaufpreis. Eine Einbauküche stellt indes kein Grundbesitz dar, so dass insoweit - also hinsichtlich der Einbauküche - regelmäßig eine Grunderwerbsteuer vermieden wird.
Dieser Gedanke bestand bisher auch, wenn eine sog. Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung anteilig übernommen wird.
BFH, Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17
Der Bundesfinanzhof hat dem hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage nun eine Absage erteilt:
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
Der BFH bestätigt aber, dass Leistungen des Erwerbers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, nach wie vor aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ausscheiden.
Fazit