Niemand tappt gerne in eine Falle. Bei der Erstellung eines Testaments kann Ihnen dies aber schnell passieren. Die Folge ist, dass Sie wortwörtlich "gefangen" sind und Ihr Testament später möglicherweise nicht mehr ändern können.
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0:33 Beispiel: Ehegatten machen ein Testament; ein Ehepartner macht später ein neues Testament
1:53 Erklärung der Bindungsfalle
3:42 Wie lässt sich die Bindung vermeiden? Immer sinnvoll? Welche Gefahr besteht?
Testament zweier Ehegatten
Es ist eine häufige Situation: Zwei Ehegatten schreiben ihr Testament. Vielleicht gab es irgendwo eine Vorlage. Kurzer Hand wurde diese übernommen. Zunächst setzt man sich gegenseitig zum Erben ein. Für den Fall, dass beide Ehegatten verstorben sind, sollen die Kinder erben.
Zack. Schnell geschrieben und dann weggelegt.
Einige Jahre später wird das Testament dann relevant: ein Ehepartner verstirbt.
Das Verhältnis zu den Kindern verändert sich. Es verändert sich drastisch, konkret so, dass heftiger Streit entsteht. Die Gründe lassen wir dahinstehen.
Der noch lebende Ehegatte will jedenfalls nicht mehr, dass alle Kinder seine Erben werden. Es wird ein neues Testament aufgesetzt, nach dessen Inhalt nur noch ein Kind (das "gute Kind", zu dem kein Streit besteht und das namentlich aufgeführt wird) der alleinige Erbe sein soll.
Die Frage ist: Wer wird der Erbe des längerlebenden Ehegatten?
Sie werden vermutlich denken: Das ist das "gute Kind". Denn das frühere Testament wurde durch das neuere Testament ersetzt. Zudem muss es ja so sein, dass man seinen Erben frei bestimmen und diesen später auch noch nach Belieben ändern kann.
Der Erbrechtler macht Ihnen da aber einen Strich durch: Die Änderung war nicht möglich.
Sie werden eventuell überrascht sein, so wie viele Betroffene es auch waren. Die Ehegatten sind in die Bindungsfalle gelaufen.
Warum ist das so?
Die rechtliche Situation beruht auf einer gesetzlichen Vorschrift: § 2270 BGB.
Dort heißt es u.a.: "Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten".
Ins Verständliche übersetzt bedeutet dies: In dem Moment als der erste Ehepartner starb entfiel die Möglichkeit, die im Testament enthaltene Einsetzung der Kinder als sog. Schlusserben (= Erben nach dem Längstlebenden) aufheben oder ändern zu können.
Lässt sich die Bindung beim Testament vermeiden?
Die Ehegatten hätten beim Abfassen Ihres Testaments regeln müssen, dass der längerlebende Ehepartner später zu Änderungen befugt ist.
Was hätte sie für diesen Fall formulieren müssen? Hier sind diverse Formulierungen möglich.
Ein Beispiel:
Nach dem Tod eines Ehepartners ist der längerlebende Ehegatte befugt, neu und frei von jeder Bindung zu testieren.
Dies nennt sich Änderungsvorbehalt.
Gehört ein Änderungsvorbehalt in jedes Testament?
Alles hat zwei Seiten.
Wenn sich zwei Ehepartner im Testament die Befugnis geben, später das Testament nach Belieben ändern zu können, kann das auch bedeuten, dass der längerlebende Ehegatte später z.B. erneut Elternteil wird und dann nur noch dieses "neue Kind" zu seinem alleinigen Erben einsetzt. Möglich wäre auch, dass der längerlebende Ehepartner z.B. eine(n) neuen Lebensgefährten/in in einem späteren Testament in größerem Umfang bedenkt.
Man sollte sich daher vorher Gedanken dazu machen und beim Formulieren eines Änderungsvorbehalts gut aufpassen. Nach dem Tod ist dies zu spät...