Sie und Ihr Partner / Ihre Partnerin leben bereits seit vielen, vielen Jahren zusammen. Sie befassen sich mit der Frage, was passiert, wenn einer von Ihnen stirbt. Kann der andere dann in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben? Ist ein Testament sinnvoll?
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Ausgangssituation
Regelmäßig berate ich als Notar und Fachanwalt für Erbrecht verschiedene Paare, die einander für den sog. Erbfall absichern wollen.
Meine erste Frage im Beratungsgespräch ist dann, ob sie miteinander verheiratet sind. Manchmal wird dies verneint. Man lebt "so" zusammen, also ohne Trauschein.
Tja, und dann komme ich zu einem Thema, das oft zu großem Erstaunen führt - nämlich die Erbschaftssteuer.
Den anderen Partner absichern
Auch wenn ein Paar nicht miteinander verheiratet ist, können die Partner natürlich sogenannte Verfügungen von Todes wegen treffen - also zum Beispiel ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen. Auch wenn Kinder eines oder beider Partner vorhanden sind, die im Erbfall bedacht werden sollen, besteht nahezu immer auch der Wunsch, den anderen Partner abzusichern.
Beispiel: Anton + Berta
Betrachten wir das einmal anhand eines konkreten Beispiels:
Anton und Berta haben sich vor vielen Jahren kennengelernt und lieben gelernt, nachdem jeweils eine vorherige Ehe gescheitert war. Vor fünf Jahren sind sie zusammengezogen. Das Paar lebt in einer wunderschönen Immobilie, die Anton alleine gehört. Die Immobilie ist abbezahlt und damit schuldenfrei. Anton hat einen Sohn und dieser Sohn soll später grundsätzlich auch sein Erbe sein. Anton möchte aber auch seine Partnerin, die Berta, absichern. Sie soll nach seinem Tod, so seine Vorstellung, genauso wie bisher in der Immobilie leben können und vielleicht noch ein paar Dinge erben, beispielsweise sein Auto oder einen bestimmten Geldbetrag.
Wohnungsrecht
Nun, erbrechtlich lässt sich das alles regeln.
Hinsichtlich der Immobilie könnte Anton ein Vermächtnis zugunsten von Berta aussetzen, wonach sie ein lebenslanges und im Grundbuch einzutragendes Wohnungsrecht an seiner Immobilie erhält. Soweit so gut, bis nach dem Erbfall der Erbschaftsteuerbescheid kommt. Denn auch wenn der Sohn der Alleinerbe ist und Berta nur ein Vermächtnis erhält, fällt dieses Vermächtnis unter die Erbschaftssteuer.
Erbschaftsteuer
Nehmen wir in dem Beispiel mal an, die Immobilie ließe sich im Monat für 1.500 Euro vermieten. Dann hat Berta in dieser monatlichen Höhe einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Immobilie aufgrund des Wohnungsrechts mietfrei nutzen kann.
Dieser Vorteil ist dann auf die Lebenserwartung der Berta hochzurechnen, um den sogenannten Kapitalwert des lebenslangen Wohnungsrechts zu ermitteln.
Ausgangspunkt ist dafür das Alter der Berta.
Nehmen wir mal an, Berta ist beim Tod ihres Partners 50 Jahre jung, dann würde der Kapitalwert abgerundet 280.000 € in diesem Beispiel betragen. Ist Berta beim Tod von Anton bereits 70 Jahre alt, dann ergibt sich rechnerisch immer noch ein Wert von rund 200.000 Euro.
Und was macht das Finanzamt mit diesem Kapitalwert?
Das Finanzamt zieht den allgemeinen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro von diesem Wert ab und verlangt dann 30% Erbschaftssteuer.
Ja, Sie haben richtig gelesen: der Freibetrag beläuft sich auf lediglich 20.000 Euro und der Steuersatz auf volle 30%.
Das ergibt im Beispiel, in dem die Berta 50 Jahre alt ist, immerhin eine zu zahlende Steuer von fast 80.000 Euro. Und bei einem Alter der Berta von 70 ergibt sich in dem Beispiel eine Steuer von stark abgerundet immer noch 50.000 Euro.
Großes Problem
Wie soll die Berta, wenn sie über keinerlei Ersparnisse verfügt, diesen Betrag später bitte bezahlen?
Die Idee, die Partnerin mit einem Wohnungsrecht abzusichern, verpufft also sofort.
Gibt es eine Lösung?
Ja, die Partner könnten nämlich schlicht in Betracht ziehen, einander zu heiraten, bevor eine solche Verfügung von Todes wegen errichtet wird.
Bedenken muss das Paar dabei natürlich, dass eine Eheschließung noch andere Folgen hat, so etwa hinsichtlich einer Witwenversorgung, die ein Partner eventuell bezieht. Aber bei der Erbschaftsteuer führt die Eheschließung dazu, dass sich der allgemeine Steuerfreibetrag auf 500.000 € erhöht.
In dem Beispiel jedenfalls gäbe es bei bestehender Ehe mit dem Wohnungsrecht bei der Erbschaftssteuer kein Problem mehr, so dass ein entsprechendes Testament erstellt werden kann.