Ein Sprichwort sagt: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.“ Doch wie sieht es in der Realität aus? Kann eine Schenkung wirklich niemals zurückgefordert werden? Die Antwort auf diese Frage ist komplexer, als viele vielleicht denken, denn es gibt tatsächlich eine Reihe von Situationen, in denen Schenkungen wieder rückgängig gemacht werden können.
Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.
Inhaltsverzeichnis:
2. Video: Geschenkt ist geschenkt?
3. Gesetzliche und vertragliche Rückforderungsrechte
4. Gesetzliche Rückforderungsrechte bei Schenkungen
d) Rückforderung vom Schwiegerkind
5. Vertragliche Rückforderungsrechte
a) Individuelles Rückforderungsrecht
c) Rückforderungsrecht = Gläubigerbenachteiligung?
6. Schenkungsteuer bei Rückgabe des Geschenks
Autor: Heiko Müller
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Aktualisiert: 16.12.2024
1. Ausgangssituation
Zum Alltag von Notaren gehört die Beurkundung von Schenkungsverträgen. Ein Beispiel hierfür ist die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf ihre Kinder.
Doch kann sich der Beschenkte, also das betreffende Kind, wirklich sicher sein, dass das Geschenk für immer und ewig in seinem Besitz bleibt?
Die Antwort ist: Nein!
Es gibt nämlich Situationen, in denen eine Schenkung auch gegen den Willen des Beschenkten rückgängig gemacht werden kann. Diese Situationen sind teilweise im Gesetz geregelt, können aber auch individuell im Schenkungsvertrag vereinbart werden.
2. Video: Geschenkt ist geschenkt?
3. Gesetzliche und vertragliche Rückforderungsrechte bei einer Schenkung
Ein Rückforderungsrecht kann entweder aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Vereinbarungen stammen. Man unterscheidet daher zwischen gesetzlichen und vertraglichen Rückforderungsrechten. Beide Formen bieten dem Schenker Möglichkeiten, das Geschenk unter bestimmten Umständen wieder zurückzufordern, allerdings unterscheiden sich die Voraussetzungen und die Konsequenzen.
4. Gesetzliche Rückforderungsrechte bei Schenkungen
a) Widerruf einer Schenkung wegen groben Undank
Eines der bekanntesten gesetzlichen Rückforderungsrechte besteht bei grobem Undank des Beschenkten.
Hat sich der Beschenkte grob undankbar verhalten, erlaubt das Gesetz dem Schenker den Widerruf der Schenkung. so ist es in § 530 Abs. 1 BGB geregelt:
"Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht."
Die Voraussetzungen dafür sind hoch.
Beispiele: Ein einfacher Kontaktabbruch oder ausgebliebene Glückwünsche zum Geburtstag reichen nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine schwere Verfehlung handeln, wie Bedrohungen, körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen. Auch das hartnäckige Verweigern eines dem Schenker vorbehaltenen Nutzungsrechts, wie etwa eines Wohnrechts, kann als grober Undank gelten. Die Ausübung einer Vorsorgevollmacht, ohne den Willen des Schenkers zu beachten oder die grundlose Beantragung eines Betreuers für den Schenker können ebenfalls eine schwere Verfehlung darstellen.
In solchen Fällen muss der Schenker jedoch schnell handeln, denn die Frist für den Widerruf beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Schenker von den undankbaren Handlungen Kenntnis erlangt. Eine Rückforderung der Schenkung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat. So ist es in § 532 BGB geregelt:
"Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig."
Fälle des groben Undanks sind selten, aber nicht ausgeschlossen. Es ist daher wichtig, dass der Schenker sich seiner Rechte bewusst ist und im Zweifelsfall rechtzeitig handelt, um das Rückforderungsrecht auszuüben.
Ein Video zum Thema "grober Undank" mit mehreren Fällen aus der Rechtsprechung.
b) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Ein weiteres gesetzliches Rückforderungsrecht ist die Verarmung des Schenkers. Wenn der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er das Geschenk zurückfordern. Die gesetzliche Vorschrift dazu ist in § 528 Abs. 1 BGB zu finden:
"Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. ..."
Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Pflegefall: Ein Elternteil schenkt seinem Kind eine Immobilie und muss wenige Jahre später in ein Pflegeheim. Wenn die Rente zur Finanzierung der Pflege nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen genutzt werden. In diesem Fall könnte die Immobilie zurückgefordert werden, um die Pflegekosten zu decken.
Was ist, wenn der Schenker selbst die Rückforderung gar nicht will, sondern gerne möchte, dass das Geschenk z.B. bei seinem Kind bleibt?
Auch wenn der Schenker selbst die Rückforderung nicht wünscht, kann ein Sozialleistungsträger oder ein gerichtlich eingesetzter Betreuer diese geltend machen.
Es gibt jedoch auch hier eine Frist: Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Die Zehnjahresfrist dient dazu, Rechtssicherheit für den Beschenkten zu schaffen und sorgt dafür, dass Schenkungen nicht unbegrenzt rückgängig gemacht werden können.
Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Rückgabe des Geschenks abzuwenden. Dazu muss der Beschenkte den für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrag zahlen.
Auch wenn der Beschenkte durch die Herausgabe des Geschenks seinen eigenen Unterhalt oder die Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflichten gefähren würde, kann eine Herausgabeverpflichtung ausgeschlossen sein. Hier kommt es stets auf den genauen Einzelfall an.
Eine Schenkung kann auch in einem Verzicht liegen. So sieht der BGH in dem Verzicht auf ein Wohnungsrecht eine Schenkung (BGH, Urteil vom 20.10.2020, X ZR 7/20). Daher kann ein Verzicht auf ein Wohnungsrecht bei einer späteren Verarmung des Verzichtenden zu Rückforderungsansprüchen führen.
Beispiel:
Ein Elternteil (Vater) hat seine Immobilie auf ein Kind (Sohn) übertragen. Dabei behielt sich das Elternteil ein lebenslanges Wohnungsrecht vor. Später muss der Vater auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen. Der Sohn kann mit der Immobilie nichts anfangen, da ein Verkauf (wegen des weiterhin im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts) schwierig ist. Der Vater hat ein Einsehen und verzichtet gegenüber dem Sohn auf das Wohnungsrecht. Das Wohnungsrecht wird im Grundbuch gelöscht. Der Sohn verkauft daraufhin die Immobilie. Einige Zeit danach muss der Vater Sozialleistungen beantragen. Der Sozialleistungsträger macht nun einen Anspruch auf Ersatz des Wertes wegen Verarmung des Schenkers geltend.
Nachfolgend ein Video zu diesem Thema mit einem wichtigen Tipp.
c) Insolvenz des Schenkers: Anfechtung durch den Insolvenzverwalter
Ein weiteres Risiko besteht bei Schulden oder einer Insolvenz des Schenkers.
Hat der Schenker innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag eine Schenkung vorgenommen, kann diese vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden.
Ausgenommen hiervon sind kleinere Gelegenheitsgeschenke, wie etwa Blumen oder eine Flasche Wein. Bei größeren Vermögenswerten, insbesondere Immobilien, kann der Insolvenzverwalter jedoch verlangen, dass diese wieder an den Schenker übertragen werden, um die Gläubiger des Schenkers zu befriedigen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Vermögen nicht kurz vor einer Insolvenz verschoben wird, um Gläubiger zu benachteiligen.
Die Schenkungsanfechtung ist für den Insolvenzverwalter verhältnismäßig einfach, da er nur die Unentgeltlichkeit nachweisen muss.
Die gesetzliche Regelung dazu lautet: § 134 InsO
"(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar."
d) Rückforderung vom Schwiegerkind (Schwiegerelternschenkung)
Eine Ehepaar möchte eine Immobilie erwerben und erhält von den Eltern bzw. Schwiegereltern dazu eine großzügige Unterstützung. Die Schenkung durch die Schwiegereltern erfolgt dabei unter der stillschweigenden Erwartung, primär dem eigenen Kind Gutes zu tun. Diese Erwartung wird dann enttäuscht, wenn sich das Ehepaar trennt und scheiden lässt.
In einer solchen Situation kann der "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB) liegen. Denn Geschäftsgrundlage für die Schenkung war der Fortbestand der Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage.
Diesen Weg hat die Entscheidung des BGH vom 03.02.2010 (XII ZR 189/06) eröffnet.
Eine Trennung oder Scheidung führt aber nicht stets zu einem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern. Es gibt zeitliche Grenzen. Ist seit der Schenkung ein längerer Zeitraum verstrichen, dann wird davon ausgegangen, dass der mit der Schenkung verbundene Zweck erreicht worden ist. So hat der BGH mit seiner Entscheidung 18.06.2019 (X ZR 107/16) den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits nach einer Dauer von 2 - 3 Jahren verneint.
5. Vertragliche Rückforderungsrechte
Neben den gesetzlichen Rückforderungsrechten gibt es auch vertragliche Rückforderungsrechte, die in der Praxis oft eine große Rolle spielen.
a) Individuelles Rückforderungsrecht
Rückforderungsrechte können individuell im Schenkungsvertrag vereinbart werden und bieten dem Schenker die Möglichkeit, das Geschenk unter bestimmten Umständen zurückzufordern. Vertragliche Rückforderungsrechte ermöglichen es dem Schenker, auf spezifische Risiken einzugehen, die in seiner persönlichen Situation oder der des Beschenkten liegen könnten.
Einige Beispiele:
- Der Beschenkte gerät in finanzielle Schwierigkeiten, wie etwa Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung
- Der Beschenkte verfügt ohne Zustimmung über die Immobilie (z. B. Verkauf oder Belastung mit Krediten).
- Der Beschenkte zeitlich stirbt vor dem Schenker.
- Scheidung der Ehe des Beschenkten.
- Der Beschenkte wird geschäftsunfähig oder verfällt der Drogensucht.
Bei vertraglichen Rückforderungsrechten geht der Beschenkte bewusst das Risiko ein, dass die Schenkung unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden kann. Dies kann sogar im Interesse des Beschenkten liegen, um etwa im Fall der eigenen Insolvenz die Immobilie an den Schenker zurückzugeben, anstatt sie durch den Insolvenzverwalter verkaufen zu lassen. Solche vertraglichen Regelungen bieten sowohl dem Schenker als auch dem Beschenkten eine größere Sicherheit.
Wichtig bei solchen vertraglichen Vereinbarungen sind genaue Regelungen, beispielsweise zur Erstattung von Investitionen des Beschenkten. Hat der Beschenkte die Immobilie umfassend modernisiert, stellt sich die Frage, was der Schenker im Falle einer Rückforderung erstatten muss. Ebenso sollte festgelegt werden, ob das Rückforderungsrecht vererblich oder übertragbar ist, damit der Beschenkte weiß, mit wem er sich im Falle einer Rückforderung auseinandersetzen muss. Fehlen solche Regelungen, kann es im Streitfall zu erheblichen Unklarheiten und Konflikten kommen, die für beide Seiten unangenehm sind.
Vertragliche Rückforderungsrechte sind daher oft sehr detailliert ausgestaltet und berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Vertragsparteien. Sie bieten die Möglichkeit, verschiedene Szenarien zu regeln, die bei einer Schenkung eintreten könnten. Dies kann insbesondere bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien sinnvoll sein, da hier das finanzielle Risiko für beide Seiten hoch ist.
b) Absicherung im Grundbuch
Das Rückforderungsrecht sollte im Grundbuch abgesichert werden. Dies geschieht mittels einer Vormerkung (genauer: Rückauflassungsvormerkung)
Was könnte sonst passieren?
Wenn der Beschenkte die Immobilie verkauft und der Käufer (wie wohl zu erwarten) nichts von dem Rückforderungsrecht weiß, dann erwirbt er diese gutgläubig ohne eine etwaige Rückgabeverpflichtung. Kurz: Die Immobilie ist dann weg.
Ist im Grundbuch hingegen eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, ist ein gutgläubiger Erwerb insoweit nicht möglich. Praktisch wäre es zudem so, dass kein Interessent die Immobilie mit einer derartigen Eintragung überhaupt kaufen würde.
c) Rückforderungsrecht = Gläubigerbenachteiligung?
Wenn bei Ihren individuellen Familienverhältnissen ein solches Rücktrittsrecht in Betracht kommen könnte, sollte es unmittelbar im Übergabevertrag und nicht erst später vereinbart werden.
Der BGH hatte im Herbst 2017 einen Fall entschieden, in dem eine Mutter ihrer Tochter eine Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Rücktrittsrechts (u.a. für den Fall der Insolvenz der Tochter) übertragen hatte. Viele Jahre später geschah es dann und die Tochter geriet in Insolvenz. Die Mutter erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Wohnung vom Insolvenzverwalter heraus, was dieser ablehnte. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein solches Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall eine Gläubigerbenachteiligung darstellt und unbeachtlich ist.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall der Insolvenz keine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn das Rücktrittsrecht unmittelbar im Vertrag vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 288/14 Rn. 22 - 25; BGH, Beschluss vom 13.03.2008, IX ZB 39/05). Ausdrücklich anders, also gläubigerbenachteiligend, ist dies jedoch, wenn „ein Rücktrittsrecht und seine Absicherung für den Insolvenzfall erst nachträglich vereinbart“ werden.
Diese Rechtsprechung ist plausibel. Bei einem schon im Übergabevertrag vorbehaltenen Rücktrittsrecht ist dem Kind zu keinem Zeitpunkt die Immobilie „ohne Belastung“ übertragen worden, sondern war von Anfang an durch den mit einer Rückauflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet.
d) Freies Rückforderungsrecht
Denkbar wäre, dass Sie sich ein freies Rücktrittsrecht vorbehalten und daher nach der Übertragung die Immobilie jederzeit und ohne Grund zurückfordern könnten.
Ein solches freies Rücktrittsrecht kann aber steuerlich problematisch sein, da sich die Frage stellt, ob - angesichts der völlig freien Rückforderungsmöglichkeit - die Schenkung überhaupt vollzogen ist.
Auch lässt ein freies Rücktrittsrecht die pflichtteilsrechtliche Zehn-Jahres-Frist nicht anlaufen. Das hätte zur Konsequenz, dass Pflichtteilsberechtigte (z.B. andere Kinder des Schenkers) nach dem Tod des Schenkers noch pflichtteilsrechtliche Ansprüche in Bezug auf die übertragene Immobilie hätten (sog. Pflichtteilsergänzung).
Schließlich wäre es sicherlich auch für das Eltern-Kind-Verhältnis „schwierig“ und nicht gerade förderlich, dem Kind etwas zu schenken und zugleich das Geschenk starr "festzuhalten", weil es jederzeit und ohne jeglichen Grund zurückverlangt werden könnte.
Ein Video zum Thema Immobilienschenkung und Pflichtteil:
6. Schenkungsteuer bei einer Rückgabe des Geschenks
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Dabei gelten unterschiedliche Freibeträge. Ein Kind beispielsweise hat hinsichtlich einer Schenkung von einem Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR. Umgekehrt hat ein Elternteil gegenüber seinem Kind bei einer lebzeitigen Schenkung aber nur einen Freibetrag von 20.000 EUR.
Schenkungen im Steuerrecht sind alle freigebigen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 I Nr. 1 ErbStG).
Überträgt das Kind die ihm zuvor geschenkte Immobilie, ohne dass das betreffende Elternteil ein Rückforderungsrecht hat, an dieses zurück, dann liegt eine Schenkung vom Kind an das Elternteil vor - mit der Folge, dass (je nach Wert der Immobilie) Schenkungsteuer anfällt!
Eine Schenkungsteuer wird hingegen vermieden, wenn eine Pflicht zur Rückgabe besteht. Es fehlt dann an dem Merkmal der Freigebigkeit.
Soweit hinsichtlich der früheren Schenkung eine Schenkungsteuer angefallen ist, erlischt diese rückwirkend, wenn das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste (§ 29 I Nr. 1 ErbStG). Hier kann also eine Erstattung der Schenkungsteuer beantragt werden.
7. Fazit
Auch wenn das Sprichwort „Geschenkt ist geschenkt“ weit verbreitet ist, zeigt die rechtliche Praxis, dass Schenkungen unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden können. Sowohl gesetzliche als auch vertragliche Rückforderungsrechte spielen dabei eine Rolle. Gesetzliche Rückforderungsrechte treten automatisch in Kraft, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, während vertragliche Rückforderungsrechte individuell ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden können. Wer eine Immobilie verschenken oder annehmen möchte, sollte sich über die möglichen Konsequenzen bewusst sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die Gestaltung eines Schenkungsvertrags sollte immer gut durchdacht sein, insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte geht.
Wenn Sie also eine Schenkung in Betracht ziehen, zögern Sie nicht, sich umfassend beraten zu lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden und Sie auch langfristig auf der sicheren Seite stehen. Gerade bei komplexen Vermögensübertragungen ist es entscheidend, alle Eventualitäten zu bedenken und gegebenenfalls vertragliche Rückforderungsrechte zu vereinbaren, um im Ernstfall flexibel reagieren zu können.