Patientenverfügung

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung treffen Sie Regelungen zu Ihrer ärztlichen Behandlung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig - also schwer krank - sind. Gesetzliche Grundlage ist § 1901a BGB.

 

Ohne eine Patientenverfügung entscheidet Ihr Vorsorgebevollmächtigter (oder wenn Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet haben: der gesetzliche Betreuer) auf Basis Ihres "mutmaßlichen Willens", ob er in eine bestimmte Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligt oder untersagt.

 

Niemand darf zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Sinnvoll ist sie gleichwohl. Besser als die Entscheidung Dritten zu überlassen dürfte es sein, selbst zu regeln, ob man in einer medizinisch ausweglosen Situation z.B. lebensverlängernde Maßnahmen wünscht, die nur ein Leiden verlängern oder eben nicht.

 

Eine Patientenverfügung bedarf keiner notariellen Form. Eine notariell beurkundete Patientenverfügung bestätigt aber, dass Sie bei klarem Verstand - also einsichtsfähig - waren.